Allgemeine Geschäftsbedingungen der ml Medizinprodukte GmbH
I. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ml Medizinprodukte GmbH (im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1. Die Angebote der Fa. ml Medizinprodukte GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Auftraggeber ist sechs Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Lehnt der Auftragnehmer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
4. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
III. Preise
1. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu leisten.
Die Katalogpreise sind Netto-Preise, zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
4. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers legt der Auftragnehmer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Auftragnehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Wechsel oder Schecks hereingenommen hat, in diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
V. Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung
1. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren nicht zu. Entsprechendes gilt für alle anderen vom Auftragnehmer dem Auftraggeber übergebenen und zugängig gemachten Gegenstände.
2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Rechte ohne Zustimmung vom Auftragnehmer nicht auf Dritte übertragen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zu Erfüllung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber jetzt oder künftig zustehenden Ansprüchen vor.
2. Der Auftraggeber ist zu Verfügungen über die Vorbehaltsware nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
VII. Fristen, Termine, Teillieferungen
1. Die Fristen und Termine für Lieferungen des Auftragnehmers beginnen mit Vertragsabschluss, sind aber nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Der Auftragnehmer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Die Dauer der von dem Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.
4. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht haben.
5. Macht der Auftraggeber von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.
6. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Versand, Verpackung, Montage
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sämtliche Lieferungen werden vom Auftragnehmer gegen Transportschäden versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Transportschäden dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, sowie sämtliche Nachweise zur Feststellung des Schadens gegenüber der Versicherung zu beschaffen und vorzulegen.
2. Der Auftragnehmer berechnet die Verpackung zu Selbstkosten. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3. Die Lieferungen des Auftragnehmers schließen keine Montage oder Inbetriebnahme beim Auftraggeber ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
IX. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Auftraggeber von seiner Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt hat.
X. Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesichte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Auftraggebers – Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig.
2. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und dem Auftragnehmer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Anlieferung, schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen. Im übrigen müssen dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedweden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gem. Ziffer 1 nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort ist St. Ingbert.
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl vom Auftragnehmer das Amts- oder Landgericht St. Ingbert als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist.
2. Es gilt deutsches Recht.
XII. Wirksamkeit
1. Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.
2. Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen oder der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen im übrigen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
3. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
Stand 01.04.2017